§ 6 HNtVO - Zeitliche Bemessung der Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Für die Bemessung des Höchstumfangs von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG sind bei einer Lehrtätigkeit für eine Lehrveranstaltungsstunde in der Regel zwei Zeitstunden anzusetzen.
(2) Eine Tätigkeit nach § 31 Abs. 4 NHG wird bei der Bemessung des Höchstumfangs nicht berücksichtigt.