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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 16 HNtVO - Inkrafttreten, Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 55), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), außer Kraft.

(2) Ist eine als Nebentätigkeit abzurechnende Leistung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht, so ist das Nutzungsentgelt nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen.

Hannover, den 13. April 2012

Die Niedersächsische Landesregierung

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