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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 12 HNtVO - Höhe des Nutzungsentgelts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material richtet sich nach den nachfolgenden Vorschriften, sofern nicht die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin anzuwenden ist.

(2) 1Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nach § 74 Abs. 2 NBG wird pauschaliert in einem Vomhundertsatz der Bruttovergütung im Sinne des § 13 Abs. 1 NNVO aus der Nebentätigkeit festgelegt. 2Es beträgt, außer im Fall des § 13, für die Inanspruchnahme von Personal 15 vom Hundert und für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 7,5 vom Hundert.

(3) 1Steht das nach Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zu den Kosten der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag entsprechend dem Nutzungswert höher oder niedriger zu bemessen. 2Die Kosten der Inanspruchnahme sind zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. 3Eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Bemessung des Nutzungsentgelts ist für einzelne oder mehrere Pauschalansätze möglich.

(4) Abweichend von Absatz 1 können für bestimmte Arten von Nebentätigkeiten andere Pauschalen festgelegt werden, wenn die Höhe der dem Dienstherrn entstehenden Kosten hinreichend bekannt ist.

(5) 1Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt oder eine Vergütungsforderung nicht beglichen, so ist ein Nutzungsentgelt in Höhe der Kosten zu entrichten, die dem Land durch die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Rahmen der Nebentätigkeit entstanden sind. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Bedienstete hat jede oder jeder ein Nutzungsentgelt nach den Absätzen 1 bis 5 zu zahlen.