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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 HNtVO - Anzeige von Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Nebentätigkeiten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Fakultät im Voraus anzuzeigen, soweit die Anzeigepflicht nicht nach § 72 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder § 23 Abs. 2 NHG entfällt. 2Das Verfahren für anzeigepflichtige Nebentätigkeiten richtet sich nach § 75 NBG.