§ 9 HNtVO - Freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Eine freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit beeinträchtigt die dienstlichen Interessen in der Regel dann nicht, wenn
- 1.
die Nebentätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort oder in Form einer Beteiligung oder Mitarbeit ausgeübt wird,
- 2.
die Nebentätigkeit von den dienstlichen Aufgaben eindeutig getrennt ist und
- 3.
die freiberufliche oder gewerbliche Arbeitsstätte sächlich und personell von den Hochschuleinrichtungen eindeutig getrennt ist.
2Bedienstete, die nicht den Vorschriften über die Arbeitszeit unterliegen, sollen, insbesondere wenn die Nebentätigkeit außerhalb des Dienstortes ausgeübt wird, eine bestimmte Zahl von Tagen für Dienstaufgaben zur Verfügung stehen.