Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 13 HNtVO - Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung und bei tierärztlicher Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung sind dem Land als Nutzungsentgelt

  1. 1.

    die Sachkosten zu erstatten; hierfür kann das Fachministerium Tarife erlassen oder für anwendbar erklären,

  2. 2.

    zur Deckung der weiteren Kosten und als Vorteilsausgleich 30 vom Hundert des Teils der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung zu entrichten, der nach Abzug der zu erstattenden Sachkosten und der Kosten für Sachleistungen verbleibt, wobei Sachleistungen durch Dritte außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen sind, deren Kosten als Sachkosten zu erstatten wären, wenn die Leistungen von der Hochschule erbracht würden, jedoch nicht die Kosten für die Erstellung der Rechnungen und die Einziehung der Vergütung.

2Soweit das Fachministerium für ärztliche Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung keine Tarife erlassen oder für anwendbar erklärt hat, beträgt das Nutzungsentgelt 40 vom Hundert der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung, die nach Abzug der Kosten für Sachleistungen verbleibt. 3§ 12 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Bei tierärztlichen Nebentätigkeiten zur ambulanten oder stationären Behandlung sowie bei Materialuntersuchungen sind als Nutzungsentgelt

  1. 1.

    die Materialkosten zu erstatten,

  2. 2.

    zur Deckung der weiteren Kosten und als Vorteilsausgleich 30 vom Hundert des Teils der aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttovergütung zu entrichten, der nach Abzug der erstatteten Sachkosten und der Kosten für Sachleistungen verbleibt, wobei Sachleistungen durch Dritte außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen sind, deren Kosten als Sachkosten zu erstatten wären, wenn die Leistungen von der Hochschule erbracht würden, jedoch nicht die Kosten für die Erstellung der Rechnungen und die Einziehung der Vergütung.

(3) Ärztliche oder tierärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede Nebentätigkeit in der Krankenversorgung, der theoretischen Medizin oder der tiermedizinischen Versorgung, die aufgrund ärztlicher, tierärztlicher oder anderer naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt wird.