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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 2 HNtVO - Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das Hauptamt des zur selbständigen Forschung berechtigten Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 umfasst im Rahmen ihres jeweiligen Fachs die Erstellung von Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen

  1. 1.

    in Berufungsverfahren im Sinne von § 26 NHG gegenüber anderen Hochschulen und obersten Dienstbehörden,

  2. 2.

    für die jeweilige Hochschule und das Ministerium für Wissenschaft und Kultur,

  3. 3.

    aufgrund von Aufträgen, zu deren Erstattung sich die Hochschule verpflichtet hat,

  4. 4.

    die die Hochschule aufgrund von Rechtsvorschriften zu erstatten hat.

(2) Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört für Bedienstete nach Absatz 1 bis zur Fertigstellung des Manuskripts zum Hauptamt, danach zur Nebentätigkeit.

(3) 1Ist bei der Erteilung eines Auftrages zur Übernahme einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder eines Befundberichts nicht eindeutig zu erkennen, ob der Auftrag der Hochschule erteilt und damit dem Hauptamt der Bediensteten oder des Bediensteten zuzuordnen ist oder ob er eine Nebentätigkeit betrifft, so gilt im Zweifel der Auftrag als an die Hochschule gerichtet. 2§ 4 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) gilt entsprechend.