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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 7 NNVO - Begriff der Nebentätigkeitsvergütung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf ein Rechtsanspruch nicht besteht.

(2) 1Als Vergütung gelten nicht

  1. 1.

    der Ersatz von Reisekosten bis zur Höhe der nach den Bestimmungen des Landes zu gewährenden reisekostenrechtlichen Entschädigungen,

  2. 2.

    der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und

  3. 3.

    die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.

2Der Ersatz von Reisekosten in der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höhe gilt auch dann nicht als Vergütung, wenn er ganz oder teilweise mit der Vergütung abgegolten wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind als Vergütung anzusehen.