§ 8 HNtVO - Tierärztliche Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Bei Leiterinnen und Leitern veterinärmedizinischer Kliniken und klinischer Abteilungen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit innerhalb einer Klinik oder klinischen Abteilung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages stationär oder ambulant behandeln, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. 2§ 7 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 gilt entsprechend.