HNtVO,NI - Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 13. April 2012 (Nds. GVBl. S. 76 - VORIS 22210 -)

Aufgrund des § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit2
Anzeige von Nebentätigkeiten3
Verbot von Nebentätigkeiten4
Vergütung von Nebentätigkeiten5
Zeitliche Bemessung der Nebentätigkeit6
Ärztliche, zahnärztliche und psychologische Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung7
Tierärztliche Nebentätigkeit8
Freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeit9
Ablieferungspflicht10
Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn11
Höhe des Nutzungsentgelts12
Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung und bei tierärztlicher Nebentätigkeit13
Abschlagszahlungen14
Fälligkeit, Festsetzung15
Inkrafttreten, Übergangsregelung16

§ 1 HNtVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Diese Verordnung gilt für das beamtete wissenschaftliche oder künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 NHG sowie die wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Beamtinnen und Beamten, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind und nicht nach § 148 NHG in der bis zum 30. April 1989 geltenden Fassung in ein anderes Amt übernommen wurden.

(2) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten die §§ 11 bis 15 entsprechend.

§ 2 HNtVO - Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das Hauptamt des zur selbständigen Forschung berechtigten Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 umfasst im Rahmen ihres jeweiligen Fachs die Erstellung von Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen

  1. 1.

    in Berufungsverfahren im Sinne von § 26 NHG gegenüber anderen Hochschulen und obersten Dienstbehörden,

  2. 2.

    für die jeweilige Hochschule und das Ministerium für Wissenschaft und Kultur,

  3. 3.

    aufgrund von Aufträgen, zu deren Erstattung sich die Hochschule verpflichtet hat,

  4. 4.

    die die Hochschule aufgrund von Rechtsvorschriften zu erstatten hat.

(2) Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört für Bedienstete nach Absatz 1 bis zur Fertigstellung des Manuskripts zum Hauptamt, danach zur Nebentätigkeit.

(3) 1Ist bei der Erteilung eines Auftrages zur Übernahme einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit oder eines Befundberichts nicht eindeutig zu erkennen, ob der Auftrag der Hochschule erteilt und damit dem Hauptamt der Bediensteten oder des Bediensteten zuzuordnen ist oder ob er eine Nebentätigkeit betrifft, so gilt im Zweifel der Auftrag als an die Hochschule gerichtet. 2§ 4 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) gilt entsprechend.

§ 3 HNtVO - Anzeige von Nebentätigkeiten

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Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Nebentätigkeiten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Fakultät im Voraus anzuzeigen, soweit die Anzeigepflicht nicht nach § 72 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder § 23 Abs. 2 NHG entfällt. 2Das Verfahren für anzeigepflichtige Nebentätigkeiten richtet sich nach § 75 NBG.

§ 4 HNtVO - Verbot von Nebentätigkeiten

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Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Eine Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBG ganz oder teilweise zu untersagen.

(2) Die Nebentätigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 NBG untersagt werden, wenn Personal nach § 1 Abs. 1 die ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten nach § 3 verletzt hat.