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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 HNtVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Diese Verordnung gilt für das beamtete wissenschaftliche oder künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 NHG sowie die wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Beamtinnen und Beamten, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind und nicht nach § 148 NHG in der bis zum 30. April 1989 geltenden Fassung in ein anderes Amt übernommen wurden.

(2) Für entpflichtete Professorinnen und Professoren gelten die §§ 11 bis 15 entsprechend.