§ 14 HNtVO - Abschlagszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
- Amtliche Abkürzung
- HNtVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Vergütung für die Nebentätigkeit ist dem Auftraggeber spätestens einen Monat nach Erledigung des Auftrages in Rechnung zu stellen.
(2) 1Auf das Nutzungsentgelt sind für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 15. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats Abschläge zu zahlen, die sich nach dem zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelt bemessen. 2Umstände, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der Höhe des Nutzungsentgelts ergibt, sind auf Antrag zu berücksichtigen. 3Auf Antrag kann die Hochschule auf Abschläge verzichten, wenn das Nutzungsentgelt voraussichtlich 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen wird.
(3) Sachkosten sind auf Verlangen der Hochschule laufend abzurechnen.
(4) 1Wer Nutzungsentgelt zu entrichten hat, hat bis zum letzten Tag des Monats Februar eines jeden Jahres eine Erklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben über
- 1.
die in Rechnung gestellte und die bezogene Vergütung,
- 2.
die Leistungen, für die keine Vergütung gefordert wurde,
- 3.
die Leistungen, für die keine Vergütung erzielt wurde, und
- 4.
die in Rechnung gestellten Sachleistungen.
2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung sind schriftlich zu versichern.
(5) Soweit Liquidationsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nachkommen, ist das Nutzungsentgelt vorläufig aufgrund einer Schätzung der Hochschule zu berechnen.