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  • ab 27.04.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 HNtVO - Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO)
Amtliche Abkürzung
HNtVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Im Rahmen jeder Nebentätigkeit bedarf die Inanspruchnahme

  1. 1.

    der Arbeitskraft des Personals,

  2. 2.

    von Einrichtungen, insbesondere von Diensträumen und deren Ausstattung mit Geräten, ausgenommen Bibliotheken, und

  3. 3.

    von Verbrauchsgütern und Energie (Material)

des Dienstherrn einer vorherigen Erlaubnis. 2Der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme ist bei der Antragstellung anzugeben.

(2) 1Die Inanspruchnahme darf nur erlaubt werden, wenn

  1. 1.

    ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme für die Nebentätigkeit erforderlich ist und

  3. 3.

    dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Bei ärztlicher, psychologischer und tierärztlicher Nebentätigkeit ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse auszugehen.

(3) 1Personal darf nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben und innerhalb seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. 2Die Mitwirkung darf nicht dazu führen, dass

  1. 1.

    Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, dies ist zur ärztlichen oder tiermedizinischen Versorgung erforderlich,

  2. 2.

    die eigene wissenschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird.

3Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen der Nebentätigkeit bleiben zulässig.

(4) 1Im Fall der Vertretung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 gilt die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material als Inanspruchnahme durch die Vertretenen. 2Entsprechendes gilt bei der Mitwirkung nach § 7 Abs. 7 Satz 4.