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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

2.1 Zu Nummer 1 (Abgasverlust)

Die Definition stellt klar, dass der Abgasverlust auf den Heizwert des Brennstoffes und nicht auf dessen Brennwert bezogen wird. Der Wärmeinhalt des Abgases beinhaltet nicht die Verdampfungswärme des mitgeführten Wasserdampfes.

2.2 Zu Nummer 2 (Brennwertgerät)

Die Definition grenzt Wärmeerzeuger mit Nutzung der Verdampfungswärme des Wasserdampfes im Abgas von Wärmeerzeugern ab, bei denen eine solche Nutzung konstruktionsbedingt nicht möglich ist. Maßgeblich ist die technisch mögliche Nutzbarkeit der im Wasserdampf des Abgases enthaltenen Verdampfungswärme und nicht, ob oder in welchem Umfang die Wärme des in Abgas enthaltenen Wasserdampfes tatsächlich genutzt wird. Damit werden einheitliche Voraussetzungen für den Vollzug des § 14 Abs. 3 Nr. 4 und des § 15 Abs. 4 Nr. 1 geschaffen.

Wärmeerzeuger, die durch nachträglichen Umbau so eingerichtet werden, dass sie die Verdampfungswärme nutzen können, gelten ebenfalls als Brennwertgeräte.

2.3 Zu Nummer 3 (Einzelraumfeuerungsanlage)

Für die Einzelraumfeuerungsanlage werden gesonderte Anforderungen hinsichtlich Grenzwerten, Überwachung und Übergangsregelungen gestellt. Eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen ist daher erforderlich. Einzelraumfeuerungsanlagen werden im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Räume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zählen Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Innerhalb der Kategorie der Einzelraumfeuerungsanlage sind zusätzlich die Grundöfen (vgl. Nummer 4.4) herauszustellen.

Die Einstufung eines Heizungsherdes als Einzelraumfeuerungsanlage ist nur gegeben, wenn die Anlage neben der Funktion als Herd mit oder ohne direkt beheiztem Backfach vorrangig zur Beheizung des Aufstellungsraumes verwendet wird und keine Verteilung der Wärme über Leitungen, Lüftungsschächte oder auf andere Weise erfolgt. Lediglich angrenzende Räume dürfen mit beheizt werden. Die Nennwärmeleistung des Heizungsherdes muss sich dabei am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Sofern der Heizungsherd in ein Heizungs- oder Brauchwassersystem eingebunden wird, handelt es sich um keine Einzelraumfeuerungsanlage i. S. des § 2 Nr. 3.

2.4 Zu Nummer 5 (Feuerungsanlage)

Stehen mehrere Feuerungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, so ist im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen die Leistung der jeweiligen einzelnen Feuerungsanlage maßgebend; für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind dagegen die Leistungen der einzelnen Feuerungsanlagen zusammenzufassen.

2.5 Zu Nummer 7 (Holzschutzmittel)

Forstschutzmittel, die im Wald eingesetzt werden, zählen nicht zu den Holzschutzmitteln.

2.6 Zu Nummer 10 (Nennwärmeleistung)

Ist eine Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so gilt ohne Zusatzschild als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sofern als Nennwärmeleistung ein geringerer als der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs gelten soll, so ist diese fest eingestellte höchste tatsächlich nutzbare Wärmeleistung von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer auf einem Zusatzschild zu bestätigen. Die Nennwärmeleistung wird in den DIN auch als Nennleistung bezeichnet.

2.7 Zu Nummer 11 (Nutzungsgrad)

Der "Nutzungsgrad" als Kriterium zur Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Feuerungsanlage unter dem Gesichtspunkt der Energieausnutzung soll der Klarstellung und der einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift im Vollzug dienen.

2.8 Zu Nummer 12 (offener Kamin)

Der Begriff des "offenen Kamins" erfasst nicht nur den klassisch offenen Kamin, dessen Feuerraum im Betrieb immer offen ist. Auch Kamine, deren Feuerraum im Betrieb sowohl offen als auch geschlossen sein kann, sind offene Kamine i. S. der Definition. Dies gilt auch für sonstige Feuerstätten für feste Brennstoffe, die sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Feuerraum betrieben werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kaminöfen.

Feuerstätten für feste Brennstoffe, die zwar in der Bauart dem klassischen Kamin entsprechen, bei denen aber durch die Konstruktion sichergestellt ist, dass der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorgangs stets geschlossen ist (beispielsweise mittels selbstschließender Feuerraumtür), sind keine offenen Kamine i. S. der Definition.

Der zweite Halbsatz stellt klar, dass alle reinen Kochstellen, beispielsweise Grillgeräte, keine offenen Kamine i. S. dieser Definition sind.

2.9 Zu Nummer 16 (wesentliche Änderung)

Der Austausch eines Kessels stellt eine wesentliche Änderung dar. Eine Neuerrichtung liegt hingegen vor, wenn durch die Änderung der Kern der Anlage verändert wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Feuerstätte (Brenner, Kessel, Regelung) komplett ausgetauscht wird. Die Emissionen einer Feuerungsanlage werden im Wesentlichen von der Feuerstätte, nicht von den sonstigen Bestandteilen, etwa Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgasanlage bestimmt. Der Austausch der Feuerstätte ist demnach als Neuerrichtung, nicht als wesentliche Änderung einzustufen.

Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen stellt die Reduzierung der Nennwärmeleistung von über 4 kW auf 4 kW oder weniger (mit entsprechendem Zusatzschild - siehe Nummer 2.6) grundsätzlich eine wesentliche Änderung dar, da sie eine Änderung in der Überwachung nach sich zieht (Wegfall der turnusmäßigen Messung). Nach einer wesentlichen Änderung hat der Betreiber nach § 14 Abs. 2 die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

Hinsichtlich der Ableitbedingungen werden jedoch der Austausch einer Feuerstätte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 sowie der Ersatz einer Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach § 19 Abs. 2 Satz 4 einer wesentlichen Änderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellt.