§ 16 AnschlBahnVO - Beschaffenheit der Fahrzeuge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.