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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5)

1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

  1. a)

    Die praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung können abgeleistet werden in Krankenhäusern der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) sowie in Notfallpraxen, Ärztehäusern und medizinischen Versorgungszentren mit einer Anästhesie und einer Notaufnahme.

  2. b)

    Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der Ausbildung die geforderten Ziele erreichen können.

  3. c)

    Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen:

    • eine Ärztin oder ein Arzt sowie

    • eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger.

    Die ausbildenden Personen müssen mit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten vertraut sein.

  4. d)

    Es muss eine für die Durchführung der Ausbildung verantwortliche Person benannt sein.

2. Verteilung der Ausbildungsstunden

Die Ausbildungsstunden sollen folgendermaßen aufgeteilt werden:

  • 80 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin

oder

  • 40 Stunden in einem Notaufnahmebereich und

  • 40 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin.

3. Ausbildungsziele

Die Ausbildung soll dazu befähigen,

  1. a)

    die Grundzüge der Patientenversorgung sowie die allgemeinen Grundlagen der Hygiene und Dokumentation zu beherrschen,

  2. b)

    mit den Patientinnen und Patienten adressatengerecht zu kommunizieren,

  3. c)

    sich einen Überblick über den Zustand der Patientinnen und Patienten zu verschaffen,

  4. d)

    den Patientenzustand zu bewerten und dabei die Grenzen der eigenen Kompetenz zu erkennen,

  5. e)

    die in die eigene Kompetenz fallenden notwendigen Maßnahmen abzuleiten und unter Anleitung durchzuführen,

  6. f)

    bei weiterführenden Maßnahmen zu assistieren.