Anlage 2 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
- a)
Die praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung können abgeleistet werden in Krankenhäusern der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) sowie in Notfallpraxen, Ärztehäusern und medizinischen Versorgungszentren mit einer Anästhesie und einer Notaufnahme.
- b)
Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der Ausbildung die geforderten Ziele erreichen können.
- c)
Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen:
eine Ärztin oder ein Arzt sowie
eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger.
Die ausbildenden Personen müssen mit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten vertraut sein.
- d)
Es muss eine für die Durchführung der Ausbildung verantwortliche Person benannt sein.
2. Verteilung der Ausbildungsstunden
Die Ausbildungsstunden sollen folgendermaßen aufgeteilt werden:
80 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin
oder
40 Stunden in einem Notaufnahmebereich und
40 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin.
3. Ausbildungsziele
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
- a)
die Grundzüge der Patientenversorgung sowie die allgemeinen Grundlagen der Hygiene und Dokumentation zu beherrschen,
- b)
mit den Patientinnen und Patienten adressatengerecht zu kommunizieren,
- c)
sich einen Überblick über den Zustand der Patientinnen und Patienten zu verschaffen,
- d)
den Patientenzustand zu bewerten und dabei die Grenzen der eigenen Kompetenz zu erkennen,
- e)
die in die eigene Kompetenz fallenden notwendigen Maßnahmen abzuleiten und unter Anleitung durchzuführen,
- f)
bei weiterführenden Maßnahmen zu assistieren.