§ 4 NöVersG - Unternehmensverfassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Die Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bestimmen sich nach diesem Gesetz und ihren Satzungen.
(2) Die Satzungen müssen mindestens Bestimmungen enthalten über:
- 1.Name und Sitz des Versicherungsunternehmens,
- 2.Unternehmensgegenstand,
- 3.Geschäftsgebiet,
- 4.Träger,
- 5.Höhe des Trägerkapitals und die Anteile der einzelnen Träger daran,
- 6.Bildung der Organe,
- 7.Satzungsänderungen.
(3) Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Organe eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.