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§ 9 WO-EwZ - Inhalt der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) 1Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und jeder Wahlvorschlag für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter muss mindestens doppelt so viele Bewerberinnen enthalten, wie nach § 6 Abs. 2 Sitze auf Frauen verteilt sind, und mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie nach § 6 Abs. 2 Sitze auf Männer verteilt sind (§ 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG). 2Ein Wahlvorschlag darf auch Angehörige des Geschlechts enthalten, für das kein Sitz ermittelt worden ist.

(2) 1Die Namen der Bewerberinnen sind links, die Namen der Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung, die Beschäftigungsstelle sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter die Dauer der Zugehörigkeit zur Einrichtung und der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung anzugeben.

(3) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sind ohne Trennung nach dem Geschlecht untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen, wenn die Sitze nach § 6 Abs. 2 nicht auf Frauen und Männer verteilt werden.

(4) 1Jeder von Wahlberechtigten eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 2In jedem Fall genügen die Unterschriften von 30 Wahlberechtigten. 3Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Jeder von einer in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.

(6) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sind (Listenvertreterinnen und Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der an erster Stelle unterzeichnet hat. 3Bei Wahlvorschlägen einer Gewerkschaft ist die Beauftragte oder der Beauftragte vertretungsberechtigt. 4Die Gewerkschaft kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die zur Vertretung berechtigt sind.

(7) 1Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. 2Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen; daneben ist ein Kennwort zulässig.

(8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 8 Abs. 3 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung zustimmen; § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.