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§ 8 WO-EwZ - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Zur Wahl der Vertretung der Beschäftigten können die Wahlberechtigten sowie die in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(3) Wahlvorschläge für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter sind innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens einzureichen.