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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NÖbVIG-VV - Zu § 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Bestellung

1.1.1 Für die Form der Bestellungsurkunde gilt das Muster der Anlage 1 .

1.1.2 Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) werden in einer fortlaufend nummerierten Liste (ÖbVI-Verzeichnis) geführt, die auf der Internetseite des LGLN veröffentlicht ist.

1.2 Aufgaben

1.2.1 Die Amtstätigkeit der ÖbVI ist in § 1 Abs. 2 NÖbVIG abschließend aufgezählt.

1.2.2 ÖbVI sind an den Aufgabenbereich ihrer Amtstätigkeit gebunden. Die Ablehnung eines Antrags zu Aufgaben nach § 1 Abs. 2 NÖbVIG ist ausschließlich unter den in § 4 Abs. 3 Satz 2 NÖbVIG genannten Bestimmungen zulässig. Die Wahrnehmung amtlicher Tätigkeiten hat Vorrang vor anderen beruflichen Tätigkeiten.

1.2.3 Für Antragstellende muss eindeutig erkennbar sein, in welcher Funktion die Leistung erbracht wird. Außerhalb der amtlichen Tätigkeit darf im Schriftverkehr nicht mit der Amtsbezeichnung unterzeichnet werden.

1.3 Amtssiegel

1.3.1 ÖbVI führen ein personalisiertes Amtssiegel.

1.3.2 ÖbVI beschaffen das Amtssiegel auf eigene Kosten. Die Nummern 2.2 und 2.4 der Ausführungsbestimmungen zum NWappG in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Ein Abdruck des Amtssiegels ist der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. ÖbVI haben Anschaffung, Verbleib und Aufbewahrung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

1.3.3 Das Amtssiegel ist nur bei Amtstätigkeit zu verwenden für die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NÖbVIG entstehen, und für Beglaubigungen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG. ÖbVI dürfen das Amtssiegel ausschließlich persönlich führen. ÖbVI haben dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Amtssiegels ausgeschlossen ist. Das Amtssiegel ist sicher aufzubewahren.

1.3.4 Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich unter Darlegung der Umstände zu berichten, wenn das Amtssiegel abhandengekommen ist. Um dem Missbrauch eines abhandengekommenen Amtssiegels zu begegnen, sind im neuen Amtssiegel unter dem Wappen zusätzlich eine aufsteigende Nummer (1 für den ersten Ersatz usw.) einzusetzen. Die Vermessungs- und Katasterbehörde wird durch die Aufsichtsbehörde informiert. Bestehende Amtssiegel haben Bestandsschutz.

1.3.5 Das Amtssiegel ist der Aufsichtsbehörde zur Vernichtung zu übergeben, wenn es

  1. a)

    durch ein neu gefertigtes Exemplar ersetzt wurde oder

  2. b)

    das Amt erloschen ist.

1.4 Geschäftsbuch

1.4.1 ÖbVI haben über alle Anträge ihrer Amtstätigkeit ein Geschäftsbuch zu führen. Darin sind mindestens folgende Angaben in geeigneter Weise zu dokumentieren:

  1. a)

    Name und Anschrift der antragstellenden Person und ggf. der oder des Bevollmächtigten,

  2. b)

    Datum und Form des Antrags,

  3. c)

    Art und Umfang des Antrags und

  4. d)

    ggf. Inhalt der Beratung.

Für jeden Antrag ist die Kostenermittlung nachzuweisen. Änderungen des Antrags sind ebenfalls im Geschäftsbuch zu dokumentieren. Geschäftsbücher und Kostenermittlungen sind entsprechend den Vorgaben der AO zehn Jahre aufzubewahren.