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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NÖbVIG-VV - Zu § 3 Amtsbezirk und Amtssitz

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

3.1 Geschäftsstelle

3.1.1 Die Geschäftsstelle muss aus mindestens einem Geschäftszimmer bestehen und von fremden oder eigenen privaten Räumen abgeschlossen sein. Die Einrichtung der Geschäftsstelle muss eine Kundenberatung ermöglichen und insgesamt die Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit gewährleisten.

3.1.2 Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehört auch ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtstätigkeiten nach § 1 Abs. 2 NÖbVIG verbucht werden.

3.1.3 Die Erreichbarkeit der Geschäftsstelle ist während der am Amtssitz üblichen Geschäftsstunden zu gewährleisten.

3.1.4 ÖbVI haben der Aufsichtsbehörde die Anschrift und jede Verlegung ihrer Geschäftsstelle am Amtssitz unverzüglich anzuzeigen.

3.2 Amtsschild

3.2.1 ÖbVI haben am Gebäude ihrer Geschäftsstelle auf eigene Kosten ein Amtsschild sichtbar anzubringen. Das Amtsschild enthält das Landeswappen und die Amtsbezeichnung. Nummer 3 der Ausführungsbestimmungen zum NWappG in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Neben dem Amtsschild sind Namensschilder erlaubt.

3.2.2 Ist das Amt erloschen oder der Amtssitz verlegt worden, so ist das Amtsschild von der oder dem ÖbVI zu entfernen. Die oder der ÖbVI hat der Aufsichtsbehörde in geeigneter Weise einen Nachweis über die Entfernung des Amtsschildes zu erbringen.

3.2.3 Einträge in elektronischen Verzeichnissen und in eigener Verantwortung erstellten Internetseiten (Homepage) sind aktuell zu halten. Bei Amtssitzverlegungen, bei der Aufnahme oder der Auflösung beruflicher Verbindungen und nach dem Erlöschen des Amtes sind die Verzeichnisse und Internetseiten zu ändern oder zu löschen.