Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
- Stand: Januar 1999 -
RdErl. d. MI v. 13.2.1997 - 46.3-18751 -
In der Fassung vom 13. Februar 1997 (Nds. MBl. S. 664)
Geändert durch RdErl. vom 17. November 1998 (Nds. MBl. 1999 S. 22)
- VORIS 20480 00 00 03 004 -
Bezug:
Bek. v. 30.11.1982 (Nds. MBI. S. 2175)
Vorwort
Die Bundesrepublik Deutschland ist, wie jeder Staat, verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Bürger und ihrer lebenswichtigen Interessen zu treffen. Sie hat auch als Mitgliedstaat der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) hierbei bestimmte Mindestanforderungen zu beachten.
Im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen können dienstlich mit Angelegenheiten befaßt werden, von denen Unbefugte keine Kenntnis erhalten dürfen, weil schutzwürdige Interessen des Staates ihre Geheimhaltung erfordern. Die VSA soll die Geheimhaltung sicherstellen. Eine einheitliche Behandlung der Verschlußsachen durch alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften ist Voraussetzung dafür, daß Verschlußsachen unbedenklich unter diesen Dienststellen ausgetauscht werden können.
Durch Beschluß vom 21.9.1982 hat das LM die VSA für die Landesbehörden und die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kraft gesetzt. Die Neufassung berücksichtigt die vom Bundesministerium des Innern auf Grund des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20.4.1994 (BGBl. I S. 867) vorgenommenen Änderungen der VSA des Bundes.
Die Vorschriften der VSA sind sorgfältig zu beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit der Zweck der VSA nicht gefährdet wird.
Die VSA richtet sich an Landesbehörden und landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie an Landkreise und Gemeinden, die mit Verschlußsachen (im folgenden: VS) befaßt sind und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben. Darüber hinaus richtet sie sich an Personen, die
- 1.Zugang zu Verschlußsachen erhalten oder
- 2.eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlußsachen verschaffen können
und dabei bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben.
Inhaltsverzeichnis | §§ |
---|---|
I. | |
Allgemeine Grundsätze | 1 |
II. | |
Verantwortung und Zuständigkeit | 2 - 4 |
III. | |
Begriff der VS, Ausnahmen für bestimmte Arten | 5 - 6 |
IV. | |
Geheimhaltungsgrade | 7 |
V. | |
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade einer VS | 8 - 9 |
VI. | |
Herstellung, Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS | 10 - 14a |
VII. | |
Zugang zu VS und allgemeine Dienstpflichten zu ihrem Schutz | 15 - 19 |
a) | |
Zugang zu VS und Tätigkeiten mit der Möglichkeit, sich Zugang zu VS zu verschaffen | 15 - 16 |
b) | |
allgemeine Dienstpflichten zum Schutz von VS | 17 - 19 |
VIII. | |
Aufbewahrung und Verwaltung sowie Archivierung und Vernichtung von VS | 20 - 30 |
a) | |
Aufbewahrung von VS | 20 - 23 |
b) | |
Verwaltung von VS | 24 - 28 |
c) | |
Archivierung und Vernichtung von VS | 29 - 30 |
IX. | |
Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen | 31 - 33 |
X. | |
Weitergabe von VS | 34 - 49 |
a) | |
innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe | 35 - 39 |
b) | |
zwischen getrennt liegenden Gebäuden | 40 |
c) | |
innerhalb des Bundesgebietes | 41 - 44 |
d) | |
an Empfängerinnen oder Empfänger im Ausland | 45 |
e) | |
in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. | 46 |
f) | |
über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen | 47 |
g) | |
an Parlamente | 48 |
h) | |
an Privatpersonen oder Unternehmen | 49 |
XI. | |
Mitnahme von VS außerhalb des Dienstgebäudes | 50 - 51 |
XII. | |
Weitere Sicherheitsmaßnahmen | 52 - 54 |
XIII. | |
Kontrollen | 55 |
XIV. | |
Benachrichtigung der oder des Geheimschutzbeauftragten | 56 |
XV. | |
Maßnahmen bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften | 57 - 59 |
XVI. | |
Mitwirkung des NLfV | 60 |
XVII. | |
Schlußbestimmungen | 61 - 64 |
Hinweise zur VS-Einstufung | Anlage 1 |
Beispiele zur VS-Kennzeichnung | Anlage 2 |
Muster für Nachweise | Anlage 3 |
Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher VS | Anlage 4 |
Hinweise zum Führen von VS-Bestandsverzeichnissen | Anlage 5 |
Hinweise zur Versendung von VS an Empfänger im Ausland | Anlage 6 |
VS-NfD-Merkblatt | Anlage 7 |
Stichwortverzeichnis | Anlage 8 |