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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

- Stand: Januar 1999 -

RdErl. d. MI v. 13.2.1997 - 46.3-18751 -

In der Fassung vom 13. Februar 1997 (Nds. MBl. S. 664)

Geändert durch RdErl. vom 17. November 1998 (Nds. MBl. 1999 S. 22)

- VORIS 20480 00 00 03 004 -

Bezug:

Bek. v. 30.11.1982 (Nds. MBI. S. 2175)

Vorwort

Die Bundesrepublik Deutschland ist, wie jeder Staat, verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Bürger und ihrer lebenswichtigen Interessen zu treffen. Sie hat auch als Mitgliedstaat der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) hierbei bestimmte Mindestanforderungen zu beachten.

Im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen können dienstlich mit Angelegenheiten befaßt werden, von denen Unbefugte keine Kenntnis erhalten dürfen, weil schutzwürdige Interessen des Staates ihre Geheimhaltung erfordern. Die VSA soll die Geheimhaltung sicherstellen. Eine einheitliche Behandlung der Verschlußsachen durch alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften ist Voraussetzung dafür, daß Verschlußsachen unbedenklich unter diesen Dienststellen ausgetauscht werden können.

Durch Beschluß vom 21.9.1982 hat das LM die VSA für die Landesbehörden und die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kraft gesetzt. Die Neufassung berücksichtigt die vom Bundesministerium des Innern auf Grund des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20.4.1994 (BGBl. I S. 867) vorgenommenen Änderungen der VSA des Bundes.

Die Vorschriften der VSA sind sorgfältig zu beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit der Zweck der VSA nicht gefährdet wird.

Die VSA richtet sich an Landesbehörden und landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie an Landkreise und Gemeinden, die mit Verschlußsachen (im folgenden: VS) befaßt sind und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben. Darüber hinaus richtet sie sich an Personen, die

  1. 1.
    Zugang zu Verschlußsachen erhalten oder
  2. 2.
    eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlußsachen verschaffen können

und dabei bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben.

Inhaltsverzeichnis§§
I.
Allgemeine Grundsätze1
II.
Verantwortung und Zuständigkeit2 - 4
III.
Begriff der VS, Ausnahmen für bestimmte Arten5 - 6
IV.
Geheimhaltungsgrade7
V.
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade einer VS8 - 9
VI.
Herstellung, Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS10 - 14a
VII.
Zugang zu VS und allgemeine Dienstpflichten zu ihrem Schutz15 - 19
a)
Zugang zu VS und Tätigkeiten mit der Möglichkeit, sich Zugang zu VS zu verschaffen15 - 16
b)
allgemeine Dienstpflichten zum Schutz von VS17 - 19
VIII.
Aufbewahrung und Verwaltung sowie Archivierung und Vernichtung von VS20 - 30
a)
Aufbewahrung von VS20 - 23
b)
Verwaltung von VS24 - 28
c)
Archivierung und Vernichtung von VS29 - 30
IX.
Sicherung der Schlüssel und Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen31 - 33
X.
Weitergabe von VS34 - 49
a)
innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe35 - 39
b)
zwischen getrennt liegenden Gebäuden40
c)
innerhalb des Bundesgebietes41 - 44
d)
an Empfängerinnen oder Empfänger im Ausland45
e)
in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw.46
f)
über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen47
g)
an Parlamente48
h)
an Privatpersonen oder Unternehmen49
XI.
Mitnahme von VS außerhalb des Dienstgebäudes50 - 51
XII.
Weitere Sicherheitsmaßnahmen52 - 54
XIII.
Kontrollen55
XIV.
Benachrichtigung der oder des Geheimschutzbeauftragten56
XV.
Maßnahmen bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften57 - 59
XVI.
Mitwirkung des NLfV60
XVII.
Schlußbestimmungen61 - 64
Hinweise zur VS-EinstufungAnlage 1
Beispiele zur VS-KennzeichnungAnlage 2
Muster für NachweiseAnlage 3
Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher VSAnlage 4
Hinweise zum Führen von VS-BestandsverzeichnissenAnlage 5
Hinweise zur Versendung von VS an Empfänger im AuslandAnlage 6
VS-NfD-MerkblattAnlage 7
StichwortverzeichnisAnlage 8