§ 1 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Von einer Einstufung als VS ist nur der notwendige Gebrauch zu machen.
(2) Von einer VS dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine VS umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist (Grundsatz: "Kenntnis nur, wenn nötig").