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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 34 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Jede Person hat sich vor der Weitergabe von VS oder ihrem Inhalt zu vergewissern, daß die vorgesehene Empfängerin oder der vorgesehene Empfänger zur Annahme oder Kenntnisnahme berechtigt ist. Arten der Weitergabe sind:

  1. 1.

    Weitergabe von Hand zu Hand,

  2. 2.

    Beförderung durch Botinnen oder Boten,

  3. 3.

    Versendung durch Kurier,

  4. 4.

    Versendung durch die Deutsche Post AG oder andere private Zustelldienste,

  5. 5.

    mündliche Mitteilung,

  6. 6.

    Übertragung über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen.

(2) Die dabei einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach dem Geheimhaltungsgrad der VS, der Art ihrer Weitergabe und dem Bestimmungsort. Dabei ist unerheblich, ob Absenderin oder Absender und Empfängerin oder Empfänger einer VS derselben Dienststelle oder verschiedenen Dienststellen angehören.

(3) Für die Weitergabe an Parlamente (§ 48) sowie an außerbehördliche Stellen (§ 49) gelten besondere Bestimmungen.