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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(zu § 45 Abs. 1 VSA)

Hinweise zur Versendung von VS an Empfänger im Ausland
Bei Versendung von VS an Empfänger im Ausland durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes ist wie folgt zu verfahren:
1.VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher an Auslandsvertretungen sind entsprechend den Vorschriften der §§ 41 und 44 VSA zu behandeln.
VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM sind zusätzlich zu verschlüsseln oder mit Doppelkurier zu befördern. Die Verschlüsselung für den zivilen Bereich übernimmt das Auswärtige Amt. Das versendende Ministerium setzt sich deswegen mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung.
Bei Versendung mit Doppelkurier ist vorher beim Auswärtigen Amt anzufragen, ob und wann ein Doppelkurier verkehrt. Sofern das Auswärtige Amt einen Doppelkurier nicht stellen oder die Kosten dafür nicht tragen kann, ist der Doppelkurier vom versendenden Ministerium zu stellen oder es hat dem Auswärtigen Amt die Kosten dafür zu erstatten. Auf dem Versandschein ist ausdrücklich zu vermerken "Beförderung nur durch Doppelkurier". Die Worte "durch persönlichen Kurier" sind zu streichen.
2.Sofern die Auslandsvertretung ausnahmsweise nicht selbst Endempfänger ist, sind die Sendungen in drei Umschlägen zu versenden.
Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Auslandsvertretung, die beiden anderen Umschläge mit der Anschrift des Endempfängers zu versehen.
Die beiden Umschläge an den Endempfänger sind mit einem - nicht eingestuften - Begleitschein nach Anlage 6a in den äußeren Umschlag einzulegen.
Für die weitere Beschriftung des äußeren Umschlags gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VSA entsprechend.
3.Die VS sind verschlossen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein nach Anlage 6b zuzuleiten. Für jede Auslandsvertretung ist ein gesonderter Versandschein zu fertigen.
Der Versandschein dient der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes als Unterlage für die Abfertigung und trägt deshalb keinen Geheimhaltungsgrad.
4.Die Sendungen sind möglichst durch Kurier gegen Empfangsbestätigung (VS-Quittungsbuch oder VS-Empfangsschein) der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes zu übergeben.
Sofern VS durch die Post übersandt werden, sind sie der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes mit Versandschein und VS-Empfangsschein in einem weiteren Umschlag entsprechend den §§ 41 und 42 VSA zuzuleiten. In diesem Fall ist jeder Sendung ein Versandschein beizugeben.
Die Anschrift lautet:
An die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes,
Adenauerallee 101,
53113 Bonn.
5.VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS sind, soweit sie nicht mit der Deutschen Post AG oder einem anderen privaten Zustelldienst versandt werden (siehe § 45 Abs. 2 VSA), wie gewöhnliche Sendungen über die Postausgangsstelle des Auswärtigen Amtes der zuständigen Auslandsvertretung zu übersenden. Ist diese nicht Empfänger, so ist ein Begleitschein nach Anlage 6 a beizufügen.
6.Ist die Sendung termingebunden, so ist auf dem Begleit- und Versandschein zu vermerken, bis zu welchem Zeitpunkt die Sendung dem Empfänger vorliegen muß.
Bei Versendung von VS aus dem Ausland in das Bundesgebiet sind diese der zuständigen Auslandsvertretung zu übergeben; die Nrn. 1 bis 3 und 6 gelten sinngemäß.