§ 60 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Bei der Durchführung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) wirkt das NLfV mit. Es berät die VS-verwaltenden Dienststellen und kann sich über die Handhabung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien unterrichten.
(2) Das NLfV teilt nachrichtendienstliche Erkenntnisse, die für den materiellen Schutz von Verschlußsachen von Bedeutung sein können, dem MI mit.