§ 2 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle ist deren Leiterin oder Leiter für die ordnungsgemäße Durchführung der VSA und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) verantwortlich.
(2) In größeren Dienststellen können die Aufgaben nach der VSA ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten übertragen werden.