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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 15 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Bevor eine Person Zugang zu STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhält, muß sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft und zum Zugang zu VS ermächtigt sein (§ 16). Zugang zu VS haben Personen, die VS

  1. 1.
    bearbeiten,
  2. 2.
    verwalten,
  3. 3.
    kontrollieren oder
  4. 4.
    sonst geschäftsmäßig behandeln und dabei Kenntnis von ihrem Inhalt erhalten.

(2) Bevor einer Person eine Tätigkeit übertragen wird, bei der sie sich Zugang zu STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS verschaffen kann, muß sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft und für eine solche Tätigkeit zugelassen sein (§ 16). Zugang zu VS verschaffen können sich Personen, die

  1. 1.
    als Botinnen oder Boten (§§ 36, 37) oder als Kuriere (§ 42) VS befördern,
  2. 2.
    VS-Verwahrgelasse (§ 21) oder Sicherheitsbereiche (§ 52) bewachen,
  3. 3.
    in einem Sicherheitsbereich (§ 52) tätig sind,
  4. 4.
    VS-Verwahrgelasse oder VS-Schlüsselbehälter (§ 31) warten oder instand setzen,
  5. 5.
    Alarmanlagen zum Schutz von VS (§ 21 Abs. 2) installieren, warten oder instand setzen,
  6. 6.
    Schlüssel oder Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen, VS-Schlüsselbehältern oder Alarmanlagen zum Schutze von VS verwalten,
  7. 7.
    im Rahmen ihrer Tätigkeiten an informationstechnischen Systemen oder Komponenten, die für die Verarbeitung oder Übertragung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS eingesetzt sind, wesentliche Maßnahmen zum Geheimschutz unwirksam machen oder unbefugten Zugriff auf die VS erlangen können. Näheres regeln ergänzende Richtlinien (§ 64).