§ 56 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
Wird bekannt oder besteht der Verdacht, daß
- 1.Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben,
- 2.eine VS, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelaß, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage verlorengegangen ist,
- 3.Geheimschutzvorschriften verletzt sind oder
- 4.sonst ein unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtlicher Sachverhalt (z.B. defekte Sicherungseinrichtungen oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an VS) vorliegt,
so ist die oder der Geheimschutzbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen.