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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 VSA - Hinweise zur VS-Einstufung

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(zu den §§ 7 und 8 VSA)

Tragen Sie durch eine sachgerechte VS-Einstufung dazu bei, daß

  • die tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Informationen effektiv geschützt und
  • unnötige Sicherheitskosten vermieden werden.

Beachten Sie deshalb folgendes:

  1. 1.

    Prüfen Sie kritisch, ob eine VS-Einstufung tatsächlich notwendig ist (§ 1 Abs. 1).

    Im Fall einer VS-Einstufung muß schlüssig darzulegen sein, welche Gefährdungen, Schäden oder Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder konkret entstehen können, wenn Unbefugte von den Informationen Kenntnis erhalten.

    Für andere schutzbedürftige Informationen sind die hierfür bestehenden Regelungen (z.B. Pflicht zur Wahrung von Dienst- oder Steuergeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten nach den Datenschutzgesetzen, Archivgesetzen oder internen Geschäftsordnungen) anzuwenden.

  2. 2.

    Im Fall einer VS-Einstufung müssen der gewählte Geheimhaltungsgrad und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen dem konkreten Schutzbedürfnis entsprechen.

    Eine Einstufung in VS-VERTRAULICH oder höher hat zur Folge, daß alle mit der eingestuften Information befaßten Personen einer aufwendigen, in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen und für die VS kostenintensive materielle Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

    Beispiele für VS-Einstufungen:

    1. 2.1

      Der Verschlußsachengrad STRENG GEHEIM ist zu verwenden, wenn die Kenntnisnahme der Information durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann. Die Schutzgüter Bestand oder lebenswichtige Interessen beziehen sich hauptsächlich auf die Existenz und die Stellung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder in der Völkergemeinschaft. Die Gefährdung der Schutzgüter ist abstrakt-generell zu beurteilen, wobei die Möglichkeit der Gefährdung ausreicht. An den Grad der Wahrscheinlichkeit sind bei dem hohen Rang der Schutzgüter geringe Anforderungen zu stellen, da der möglicherweise eintretende Schaden enorm hoch ist(1)) .

      Eine Einstufung in STRENG GEHEIM kommt z.B. in Betracht für

      • den (Gesamt-)Alarmplan der Bundeswehr,

      • das (Gesamt-)Informationsaufkommen des Bundesnachrichtendienstes,

      • Zusammenstellungen, deren Einzelheiten GEHEIM eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit STRENG GEHEIM einzustufen sind (2.)).

  3. 2.2

    Der Verschlußsachengrad GEHEIM ist zu verwenden, wenn die Kenntnisnahme der Information die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. Sicherheit bezieht sich sowohl auf die äußere wie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder. Die Sicherheit des Staates wird durch seine Fähigkeit bestimmt, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Dazu zählt auch die Abwehrfähigkeit der Sicherheitsbehörden gegenüber Personen oder Personengruppen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden oder den Rechtsfrieden erheblich beeinträchtigen. Die Interessen müssen zwar nicht wie bei STRENG GEHEIM lebenswichtig sein, es müssen jedoch höherwertige Interessen sein, wie z.B. die außenpolitischen Beziehungen (3.)) Die Beurteilung der Gefährdung der Schutzgüter erfolgt abstrakt-generell, (siehe Nr. 2.1).

    Eine Einstufung in GEHEIM kommt z.B. in Betracht für

    • Informationen zur "Elektronischen Kampfführung" der Bundeswehr,

    • Teile des Alarmplans der Bundeswehr,

    • Erkenntnisse über Arbeitsweisen und -methoden der Nachrichtendienste im operativen Bereich,

    • Erkenntnisse, die zu Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes führen, vgl. § 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz,

    • Kryptodaten, die für die Verschlüsselung von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS eingesetzt werden,

    • Zusammenstellungen, deren Einzelheiten VS-VERTRAULICH eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit GEHEIM einzustufen sind (4.)).

  4. 2.3

    Der Verschlußsachengrad VS-VERTRAULICH betrifft Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Der Unterschied zur Einstufung GEHEIM besteht in der geringeren Gefährdung des Schutzgutes "Interessen", hier genügt ein "schädlich sein kann". Die Interessen selbst müssen wie bei GEHEIM höherwertige Interessen und nicht z.B. rein fiskalische Interessen sein (5.)). Zur Gefährdungsbeurteilung siehe Nr. 2.1.

    Eine Einstufung in VS-VERTRAULICH kommt z.B. in Betracht für

    • Ermittlungsberichte in Spionageverdachtsfällen,

    • Erkenntnisse über die Arbeitsweise extremistischer oder terroristischer Organisationen, deren Preisgabe die weitere Beobachtung oder Aufklärung gefährden würde,

    • außenpolitische Verhandlungspositionen, deren frühzeitige Bekanntgabe deutschen Interessen schaden würde,

    • Zusammenstellungen, deren Einzelheiten VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit VS-VERTRAULICH einzustufen sind (6.)).

  5. 2.4

    Der Verschlußsachengrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gilt für Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Der Unterschied zu VS-VERTRAULICH ist auch hier wiederum eine geringere Gefährdung des Schutzgutes "Interessen".

    Eine Einstufung in VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH kommt z.B. in Betracht für

    • Abschlußberichte über Sicherheitsüberprüfungen von Personen,

    • Fahndungsunterlagen aus den Bereichen Terrorismus oder Extremismus,

    • Zusammenstellung über Geheimschutzmaßnahmen (Geheimschutzplan).

(1) Amtl. Anm.:

Denneborg, SÜR Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 4 SÜG, Rn. 10, 11

(2.) Amtl. Anm.:

Z.B. eines VS aus gesonderten (niedriger einzustufenden) Teilen oder die Zusammenstellung einer größeren Anzahl geringer eingestufter VS, die wegen ihres höheren Informationswertes eines höheren Schutzes bedarf.

(3.) Amtl. Anm.:

Denneborg, a.a.O., Rn 12.

(4.) Amtl. Anm.:

Siehe Fußnote 2.

(5.) Amtl. Anm.:

Denneborg, a.a.O., Rn 13.

(6.) Amtl. Anm.:

Siehe Fußnote 2.