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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 41 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind in doppeltem Umschlag zu versenden. Der Umschlag darf außer bei VS-VERTRAULICH nicht mehr als einen Vorgang enthalten.

(2) Die inneren Umschläge müssen so beschaffen sein, dass sie einen unbefugten Zugriff auf den Inhalt erkennen lassen.

(3) Der innere Umschlag ist mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. 1.
    Empfängerin oder Empfänger und Absenderin oder Absender,
  2. 2.
    Bezeichnung der oder des Empfangsberechtigten mit dem Zusatz "oder Vertreterin oder Vertreter im Amt" (o.V.i.A.),
  3. 3.
    Geheimhaltungsgrad und
  4. 4.
    Geschäftszeichen.

(4) Sendungen, deren Inhalt aus besonderem Grund nur für die auf dem Umschlag bezeichnete Empfängerin oder den auf dem Umschlag bezeichneten Empfänger bestimmt ist, sind auf dem inneren Umschlag mit dem Zusatz "persönlich" zu versehen; wegen der Behandlung solcher Sendungen vgl. § 26 Abs. 2 (siehe Anlage 2 Beispiel 7).

(5) Der äußere Umschlag darf nur die für die Zustellung erforderlichen Angaben enthalten. Er darf keine Zusätze, die Rückschluss auf den Inhalt zulassen oder auf eine Sonderbehandlung der Sendung hindeuten, aufweisen.

(6) Kuriersendungen sind abweichend von Absatz 5 mit dem Geschäftszeichen (ohne Zusatz des Geheimhaltungsgrades) oder einer Ausgangsnummer zu versehen. Sie sind vom Kurier oder von der Empfängerin oder dem Empfänger zu quittieren (Muster 6).

(7) Für die Versendung von Paketen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.