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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 17 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 19 (Ableitbedingungen für Abgase)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

§ 19 legt Ableitbedingungen für Abgase für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Errichtung oder einer wesentlichen Änderung fest. Dies wird auch verdeutlicht durch den § 14 Abs. 1. Hiernach hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen des § 19 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Die Anforderungen an die Lage der Austrittsöffnungen der Schornsteine aus Gründen der Luftreinhaltung gemäß der 1. BImSchV sind nicht deckungsgleich mit den Anforderungen aus Gründen der bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr nach der FeuVO. Eine verfassungsrechtliche Kollision i. S. des Artikels 31 GG ist nicht gegeben, da kein Normenwiderspruch vorliegt. Dem Betreiber ist es möglich, durch Einhaltung der strengeren Bestimmungen beide Vorschriften zu befolgen.

Absatz 1 regelt die Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. 12. 2021 am vorgesehenen Aufstellungsort errichtet werden. Von der Forderung der firstnahen Errichtung darf abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie - Ableitbedingungen für Abgase - Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen) nachgewiesen worden ist. Der Nachweis ist auch erforderlich, wenn schädliche Umweltauswirkungen nicht verhindert werden können, obwohl der Schonstein entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 ausgeführt worden ist. Dies kann beispielsweise bei Hanglagen der Fall sein. Der Schornstein ist dann entsprechend der Berechnung auszuführen, um sicherzustellen, dass die Austrittsöffnung außerhalb der Rezirkulationszone in der freien Luftströmung errichtet wird, um so einen Abtransport der Abgase zu gewährleisten.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 7 sind bei der Errichtung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, die vor dem 1. 1. 2022 errichtet wurden oder für die vor dem 1. 1. 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, die Regelungen des Absatz 2 (diese entsprechen den bisherigen Regelungen der 1. BImSchV), anzuwenden, wenn die (neuen) Anforderungen der Sätze 1 bis 6 unverhältnismäßig sind.

Entsprechend der Begründung der Änderungsverordnung ist das beispielsweise der Fall, wenn durch die Feuerungsanlage eine unterdimensionierte Wärmepumpe kompensiert werden soll.

Eine bestehende Wärmeversorgung ist beispielsweise auch unterdimensioniert, wenn

  1. a)

    die bestehende Wärmeversorgung nicht gemäß den bei der Errichtung der Versorgungsanlage allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend dimensioniert wurde oder

  2. b)

    die Leistung der bestehenden Wärmeversorgung für das Gebäude oder eines Raumes kleiner als die Heizlast des Gebäudes oder des jeweiligen Raumes nach DIN EN 12831-1 ist oder

  3. c)

    die maximal mögliche Vorlauftemperatur der bestehenden Wärmeversorgung kleiner als die notwendige Auslegungstemperatur ist.

Ferner ist dies der Fall, wenn im Einzelfall aufgrund der Lage des Gebäudes (z. B. der Entfernung oder im Falle, dass das Gebäude gemäß Bebauungsplan dauerhaft Oberlieger in einer Hanglage ist) keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft möglich ist.

Die Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 7 kann nach Beratung durch und in Absprache mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Anspruch genommen werden. Eines Antrags gemäß § 22, und somit einer behördlichen Entscheidung, bedarf es hierfür nicht, da § 19 Abs. 2 anzuwenden ist, wenn die Unverhältnismäßigkeit nachgewiesen wurde.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu befürchten ist.

Soweit die Abgase mit angemessenem Aufwand durch eine Erhöhung des Schornsteins außerhalb der Rezirkulationszone abgeführt werden können, sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angehalten, im Rahmen ihrer Beratungsaufgabe auf eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins hinzuwirken.

Absatz 2 regelt die Anforderungen an Feuerungsanlagen, die bis zum 31. 12. 2021 errichtet und in Betrieb genommen wurden oder ab dem 1. 1. 2022 wesentlich geändert worden sind, z. B. durch Austausch der Feuerstätte. Dies betrifft insbesondere die Anlagen, bei denen die Feuerstätte aufgrund der Nachrüstungspflicht ausgetauscht oder nachgerüstet wird.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 wird klargestellt, dass bei einem Wechsel von einer Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf feste Brennstoffe die Anforderungen des Absatz 2 Satz 1, nicht aber die des Absatz 1 eingehalten werden müssen.

Das Ergebnis der Überprüfung der Schornsteinhöhe nach der 1. BImSchV ist zu bescheinigen. Der Betreiber sollte auf seine Nachweispflicht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger hingewiesen werden. Werden die Anforderungen der 1. BImSchV bezüglich der Ableitbedingungen nicht eingehalten, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Ergebnis der zuständigen Überwachungsbehörde (§ 5 SchfHwG).