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  • ab 14.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 1. BImSchV-DRdErl - Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Redaktionelle Abkürzung
1. BImSchV-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

4.1 Zu Absatz 1

Voraussetzung für einen emissionsarmen Betrieb der Anlagen ist, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Außerdem müssen sie mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind, denn Feuerungsanlagen, in denen andere als die bei der Typprüfung eingesetzten Brennstoffe eingesetzt werden, können höhere Schadstofffrachten emittieren. Entsprechende Angaben über die zugelassenen Brennstoffe enthalten in der Regel die Bedienungsanleitungen und ggf. auch Typschilder.

4.2 Zu Absatz 3

Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Die Planung ist als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu qualifizieren und daher nicht von dem Begriff der "Errichtung" erfasst.

Bei dem nachträglichen Einbau einer Einzelraumfeuerungsanlage in ein bestehendes Haus kommt es für den Zeitpunkt der Errichtung auf die Baumaßnahmen für die Einzelraumfeuerungsanlage an und nicht auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Errichtung des Hauses oder des dabei mit errichteten Schornsteins.

Die 1. BImSchV knüpft an die Errichtung der Feuerstätte an, nicht an die Erstinbetriebnahme. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z. B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart und der Stufe nach Anlage 4 oder § 5 Abs. 1 eingehalten werden.

Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage muss der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger die Prüfbescheinigung des Herstellers vorlegen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2). Der Betreiber kann sich die Prüfbescheinigung vom Händler beim Kauf aushändigen lassen. Die Datenbank des HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. kann Anhaltspunkte über die Existenz einer solchen Bescheinigung geben.

§ 4 Abs. 3 nimmt Grundöfen, die ab dem 22. 3. 2010 errichtet werden, von der Einhaltung der Anforderungen an die Typprüfung von Einzelraumfeuerungsanlagen aus. § 4 Abs. 5 formuliert Anforderungen, die nach dem 31. 12. 2014 gelten. Emissionsanforderungen bestehen demnach nur für Grundöfen, die nach dem 31. 12. 2014 errichtet werden. Nach § 26 Abs. 3 sind Grundöfen von der Sanierungsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen (siehe auch Nummer 4.4).

4.3 Zu Absatz 4

Offene Kamine werden oft von Hand geregelt. Aufgrund der damit verbundenen unvollständigen Verbrennung verursachen sie Emissionen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vermeidbar sind. Bei dichter Bebauung kommt es vielfach zu erheblichen Belästigungen. Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig. Ein "gelegentlicher Betrieb" liegt nicht vor, wenn ausschließlich offene Kamine der Beheizung ständig bewohnter Räume dienen. Im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden über den Betrieb von offenen Kaminen ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde u. a. auch zu prüfen, ob der Kamin mehr als nur gelegentlich betrieben wird.

Das OVG Koblenz hat in einem solchen Einzelfall in seinem Urteil vom 12. 4. 1991 - 7 B 10342/91 (DVBl. 94 S. 355) - nähere Ausführungen dazu gemacht, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hat das Gericht die Anordnung der Behörde für rechtmäßig erklärt, die den Betrieb des offenen Kamins auf acht Tage im Monat für jeweils höchstens fünf Stunden beschränkt hatte.

4.4 Zu Absatz 5

Grundöfen, die nach dem 31. 12. 2014 errichtet werden, müssen entweder mit einem Staubfilter ausgerüstet werden oder die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung einhalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 kann über eine Typprüfung oder eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger erbracht werden (siehe auch Nummer 4.2). Für handwerklich gesetzte Grundöfen reicht es aus, wenn die Typprüfung für standardisierte Bauteile vorliegt und sich die einzelnen Grundöfen lediglich in der Verkleidung unterscheiden.

4.5 Zu Absatz 8

Nach erfolgter Beratung erhält der Betreiber einen schriftlichen Nachweis von der Schornsteinfegerin bzw. dem Schornsteinfeger über die durchgeführte Beratung sowie ein Faltblatt mit den wichtigsten Inhalten aus der Beratung. Der Nachweis über die durchgeführte Beratung ist mittels eines für den Nachweis von Schornsteinfegerarbeiten erstellten Formblatts an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Eintrag in das Kehrbuch zu senden. Dies erfolgt durch den Betreiber (§ 20 1. BImSchV) oder in dessen Auftrag durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger.