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Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

Vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33)

Zuletzt geändert durch Abkommen vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. 2017 S. 110, 2018 S. 47) (1)

Die Bundesrepublik Deutschland

- nachstehend "Bund" genannt -

und

das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

der Freistaat Sachsen

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein

das Land Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufgaben2
Aufgaben im Auftrag des Bundes3
Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen4
Rechts- und Fachaufsicht5
Organe6
Verwaltungsrat7
Präsidentin/Präsident8
Ausschüsse für Grundsatzfragen9
Sachverständigenausschüsse10
Finanzierung11
Haushaltswirtschaft12
Schiedsklausel13
Vertragsdauer14
In-Kraft-Treten15
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für BautechnikAnlage

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Vom 19. März 2018 (Nds. GVBl. S. 47)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 110) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seiner Nummer 2 am 1. April 2018 in Kraft tritt.