Art. 12 DIBt-Abk - Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.