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Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

Vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Abkommen vom 15. Mai 2012 (Nds. GVBl. 2013 S. 166, 2014 S. 147)(1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33)

Die Bundesrepublik Deutschland

- nachstehend "Bund" genannt -

und

das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

der Freistaat Sachsen

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein

das Land Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (Nds. GVBl. S. 147) gilt:
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seiner Nummer 2 am 1. Juni 2014 in Kraft tritt."