Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
Vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Abkommen vom 15. Mai 2012 (Nds. GVBl. 2013 S. 166, 2014 S. 147)(1)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33)
Die Bundesrepublik Deutschland
- nachstehend "Bund" genannt -
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seiner Nummer 2 am 1. Juni 2014 in Kraft tritt."