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Art. 9 DIBt-Abk - Ausschüsse für Grundsatzfragen

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts.

(2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3.

(3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Europäischen Bewertungsdokumenten. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt. Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für Grundsatzfragen aufgrund der zeitlichen Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung nicht möglich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die Ausschüsse für Grundsatzfragen im Nachgang unterrichtet.

(4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.