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Art. 8 DIBt-Abk - Präsidentin/Präsident

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein.

(3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.

(5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.

Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2

Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.