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Art. 13 DIBt-Abk - Schiedsklausel

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.