Art. 13 DIBt-Abk - Schiedsklausel
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.