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Art. 10 DIBt-Abk - Sachverständigenausschüsse

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den zuständigen Sachverständigenausschuss bei der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und falls erforderlich bei der Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich oder notwendig erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im Nachgang unterrichtet.

Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1

Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 möglich.

Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2

Bei Bauprodukten, die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.