DIBt-Abk,NI - DIBt-Abkommen

Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

Vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33)

Zuletzt geändert durch Abkommen vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. 2017 S. 110, 2018 S. 47) (1)

Die Bundesrepublik Deutschland

- nachstehend "Bund" genannt -

und

das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

der Freistaat Sachsen

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein

das Land Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufgaben2
Aufgaben im Auftrag des Bundes3
Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen4
Rechts- und Fachaufsicht5
Organe6
Verwaltungsrat7
Präsidentin/Präsident8
Ausschüsse für Grundsatzfragen9
Sachverständigenausschüsse10
Finanzierung11
Haushaltswirtschaft12
Schiedsklausel13
Vertragsdauer14
In-Kraft-Treten15
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für BautechnikAnlage

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Vom 19. März 2018 (Nds. GVBl. S. 47)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 110) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seiner Nummer 2 am 1. April 2018 in Kraft tritt.

Art. 1 DIBt-Abk - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort.

(2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

(3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind.

(4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.

Art. 2 DIBt-Abk - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. 1.

    Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,

  2. 2.

    allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,

  3. 3.

    Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,

  4. 4.

    bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,

  5. 5.

    auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,

  6. 6.

    die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) wahrzunehmen,

  7. 7.

    Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen,

  8. 8.
    1. a)

      Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registriernummern zu vergeben und

    2. b)

      Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen.

(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,

  2. 2.

    Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

  3. 3.

    Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 zu verfolgen und zu ahnden,

  4. 4.

    die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,

  5. 5.

    Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.

Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.

(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.

(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,

  1. 1.

    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und

  2. 2.

    Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen

vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.

(5) Das Institut kann

  1. 1.

    vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und

  2. 2.

    mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Europäischen Kommission sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.

(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für

  1. 1.

    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,

  2. 2.

    die Erteilung von Typenprüfungen,

  3. 3.

    den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen,

  4. 4.

    über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte und

  5. 5.

    die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen.

(7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3 Abs. 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Aufgaben übertragen.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1

Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewertungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster- Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an.

Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 6 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5

Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen insbesondere

  1. a)

    die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,

  2. b)

    die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,

  3. c)

    die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,

  4. d)

    die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,

  5. e)

    die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder.

Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem

  1. a)

    die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informationsmanagement,

  2. b)

    die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,

  3. c)

    die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,

  4. d)

    die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.

Art. 3 DIBt-Abk - Aufgaben im Auftrag des Bundes

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und

  2. 2.

    Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen.

(4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend.

Art. 4 DIBt-Abk - Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut wird in der Organisation Technischer Bewertungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn

  1. 1.

    es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und

  2. 2.

    der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt.

In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben.

(3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen.

(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Europäische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europäischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.