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Abschnitt 1 2. DIBt-ÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)
Redaktionelle Abkürzung
2. DIBt-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.
Das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2008, S. 20), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten."

    2. bb)

      In Satz 3 werden die Wörter "Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

  2. b)

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "zu erstatten" die Wörter "sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen" eingefügt.

    2. bb)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

      1. 1.

        Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,

      2. 2.

        Bauprodukte gemäß den für harmonisierte Bauprodukte geltenden Rechtsakten der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, ihre Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, zurückzurufen sowie die Öffentlichkeit zu warnen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

      3. 3.

        im Rahmen der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten Mitteilungen an die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zu machen und nationale Maßnahmen zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

      4. 4.

        Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 und Nr. 3 zu verfolgen und zu ahnden,

      5. 5.

        die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,

      6. 6.

        Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.

      Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben."

    3. cc)

      Der Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 werden folgende Protokollnotizen zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5 sowie zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 angefügt:

      "Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5

      Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an.

      Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 7 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.

      Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6.

      Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (5.) zählen insbesondere

      1. a)

        die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,

      2. b)

        die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,

      3. c)

        die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,

      4. d)

        die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Kommission im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,

      5. e)

        die Schulung von Mitarbeiter-/innen der Länder.

      Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (6.) beinhalten vor allem

      1. a)

        die Übermittlung von Informationen an die Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Gemeinschaft für das Informationsmanagement,

      2. b)

        die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,

      3. c)

        die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,

      4. d)

        die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten."

    4. dd)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aaa)

        In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      2. bbb)

        In Nummer 4 werden die Wörter "Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Union" sowie der Punkt am Ende durch ein "und" ersetzt.

      3. ccc)

        Folgende Nummer 5 wird angefügt:

        1. "5.

          über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte."

  3. c)

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. bb)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aaa)

        In Satz 1 werden nach den Wörtern "Jede oberste Bauaufsichtsbehörde" die Wörter "und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde" eingefügt.

      2. bbb)

        In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Ablauf von vier Wochen" die Wörter und Kommata " , im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 5 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen," eingefügt sowie nach den Wörtern "Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden" die Wörter "oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden" eingefügt.

      3. ccc)

        In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. cc)

      In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    4. dd)

      In Absatz 5 werden die Wörter und Angaben "vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289)" durch die Wörter und Angaben "in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)" ersetzt.

  4. d)

    Artikel 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "100.000 DM" durch die Angabe "50.000 EUR" ersetzt.

    2. bb)

      In Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

  5. e)

    Vor der Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 wird folgende Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1 eingefügt:

    "Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1

    Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 möglich."

  6. f)

    Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    "(7) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nr. 5 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3."

  7. g)

    In Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

  8. h)

    Der Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (GVBl. S. 195). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsabkommen."