Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

Anlage DIBt-Abk - Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

zu Art. 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel I

Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel II

Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig.

Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.