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Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

Vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)

Geändert durch Abkommen vom 7. Juli 2004/17. März 2006 (Nds. GVBl. S. 530, 2008 S. 90) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33)

Die Bundesrepublik Deutschland

- nachstehend "Bund" genannt -

und

das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

der Freistaat Sachsen

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein

das Land Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 17. März 2008 (Nds. GVBl. S.90) gilt:
"Aufgrund des Absatzes 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen) vom 14. November 2006 (Nds. GVB1. S. 530) wird bekannt gemacht, dass das Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 am 1. Februar 2008 in Kraft getreten ist."