Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Abkommen)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
Vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33 - VORIS 21072 03 00 00 000 -)
Geändert durch Abkommen vom 7. Juli 2004/17. März 2006 (Nds. GVBl. S. 530, 2008 S. 90) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 29. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 33)
Die Bundesrepublik Deutschland
- nachstehend "Bund" genannt -
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:
"Aufgrund des Absatzes 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Änderungsabkommen) vom 14. November 2006 (Nds. GVB1. S. 530) wird bekannt gemacht, dass das Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 am 1. Februar 2008 in Kraft getreten ist."