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Abschnitt 1 3. DIBt-ÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen)
Redaktionelle Abkürzung
3. DIBt-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das zuletzt durch das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen, GVBl. für Berlin vom 21. Juni 2014, S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aaa)

        Nummer 1 erhält folgende Fassung:

        1. "1.

          Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,"

      2. bbb)

        Nummer 6 erhält folgende Fassung:

        1. "6.

          die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) wahrzunehmen,"

      3. ccc)

        Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

        1. "7.

          Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen,

        2. 8.
          1. a)

            Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registriernummern zu vergeben und

          2. b)

            Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen."

    2. bb)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

      1. 1.

        Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,

      2. 2.

        Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

      3. 3.

        Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 zu verfolgen und zu ahnden,

      4. 4.

        die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,

      5. 5.

        Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen."

    3. cc)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,

      1. 1.

        die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und

      2. 2.

        Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen

      vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist."

    4. dd)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      In Nummer 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

    5. ee)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für

      1. 1.

        die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,

      2. 2.

        die Erteilung von Typenprüfungen,

      3. 3.

        den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen,

      4. 4.

        über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte und

      5. 5.

        die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen."

    6. ff)

      Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      "(7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3 Abs. 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Aufgaben übertragen."

    7. gg)

      Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1

      Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewertungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt."

    8. hh)

      Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5 wird durch folgende Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4 ersetzt:

      "Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4

      Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an.

      Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 6 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat."

    9. ii)

      Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 wird durch folgende Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ersetzt:

      "Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5

      Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen insbesondere

      1. a)

        die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,

      2. b)

        die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,

      3. c)

        die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,

      4. d)

        die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,

      5. e)

        die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder.

      Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem

      1. a)

        die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informationsmanagement,

      2. b)

        die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,

      3. c)

        die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,

      4. d)

        die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten."

  2. b)

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit."

    2. bb)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

      1. 1.

        an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und

      2. 2.

        Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen."

    3. cc)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen."

    4. dd)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend."

  3. c)

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In der Überschrift werden die Wörter "im Gremium der Zulassungsstellen" durch die Wörter "in der Organisation Technischer Bewertungsstellen" ersetzt.

    2. bb)

      In Absatz 1 werden die Wörter "dem Gremium der Zulassungsstellen" durch die Wörter "der Organisation Technischer Bewertungsstellen" ersetzt.

    3. cc)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Europäische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europäischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen."

  4. d)

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung."

    2. bb)

      In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 6 Nr. 5" durch die Angabe "Abs. 6 Nr. 4" ersetzt.

    3. cc)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Bauproduktengesetzes" durch die Wörter "der EU-Bauproduktenverordnung oder eines zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes" ersetzt.

    4. dd)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist für die Widerspruchsbescheide abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530), die Präsidentin/der Präsident zuständig."

  5. e)

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aaa)

        In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

      2. bbb)

        Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

        1. "11.

          Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Abs. 3 EU-Bauproduktenverordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes."

    2. bb)

      In Absatz 4 werden das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" und die Wörter "jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "von den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

    3. cc)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauproduktenverordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden."

  6. f)

    Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    In Satz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

  7. g)

    Artikel 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Satz 1 werden die Wörter "Leitlinien für europäische technische Zulassungen" durch die Wörter "Europäischen Bewertungsdokumenten" ersetzt.

    2. bb)

      Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt."

    3. cc)

      Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

      "Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für Grundsatzfragen aufgrund der zeitlichen Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung nicht möglich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die Ausschüsse für Grundsatzfragen im Nachgang unterrichtet."

  8. h)

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den zuständigen Sachverständigenausschuss bei der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und falls erforderlich bei der Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich oder notwendig erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im Nachgang unterrichtet."

    2. bb)

      Die Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      "Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2

      Bei Bauprodukten, die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt."

  9. i)

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aaa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen."

      2. bbb)

        In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 10 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 2" ersetzt.

      3. ccc)

        Satz 4 wird aufgehoben.

    2. bb)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Dies gilt auch für den Finanzbedarf für die Erledigung von Aufgaben, die dem Institut aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften zugewiesen worden sind, jedoch für die Länder wahrgenommen werden. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder."

    3. cc)

      Der Absatz 5 wird aufgehoben.

    4. dd)

      Absatz 6 wird nunmehr Absatz 5 und bleibt ansonsten unverändert.

    5. ee)

      Absatz 7 wird nunmehr Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

      "(6) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4, Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 und Artikel 2 Abs. 7 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Abs. 3. Wird dem Institut eine durch ein einzelnes Land übertragene Aufgabe wieder entzogen, so finden die Regelungen in Artikel 14 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung."

    6. ff)

      Die Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      In Nummer 4 werden die Wörter "das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA)" durch die Wörter "die Organisation Technischer Bewertungsstellen" ersetzt.

  10. j)

    Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    "Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag."

  11. k)

    Artikel 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden."

  12. l)

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Die Absatzbezeichnung (1) wird aufgehoben.

    2. bb)

      Der Absatz 2 wird aufgehoben.

    3. cc)

      Die Protokollnotiz zu Art. 15 Abs. 1 wird aufgehoben.