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Art. 7 DIBt-Abk - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. 1.

    Erlaß von Satzungen,

  2. 2.

    Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,

  3. 3.

    Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,

  4. 4.

    Grunderwerb und Baumaßnahmen,

  5. 5.

    Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50.000 EUR,

  6. 6.

    Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,

  7. 7.
  8. 8.

    Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,

  9. 9.

    Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,

  10. 10.

    Erlaß der Dienstanweisung,

  11. 11.

    Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Abs. 3 EU-Bauproduktenverordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes.

Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sechs Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die von den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauproduktenverordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden.

(6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.