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§ 30 DVO-NBauO - Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen
(zu § 78 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Technische Anlagen in

  1. 1.
  2. 2.

    Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO),

  3. 3.

    Krankenhäusern,

  4. 4.

    Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,

  5. 5.

    Hochhäusern,

  6. 6.

    Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,

  7. 7.

    allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen,

  8. 8.

    Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO und

  9. 9.

    Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen

müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander überprüft werden.

(2) Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien belüften oder ins Freie entlüften,

  2. 2.

    CO-Warnanlagen,

  3. 3.

    Rauchabzugsanlagen,

  4. 4.

    Druckbelüftungsanlagen,

  5. 5.

    Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

  6. 6.

    Alarmierungsanlagen,

  7. 7.

    Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie

  8. 8.

    Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

(3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber der baulichen Anlage hat auf eigene Veranlassung die Überprüfung nach Absatz 1

  1. 1.

    vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,

  2. 2.

    unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,

  3. 3.

    nach einer Überprüfung nach Nummer 1 oder 2 in Abständen von nicht mehr als drei Jahren

durchführen zu lassen.

(4) 1Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 3 dürfen abweichend von Absatz 1 in

  1. 1.

    Verkaufsstätten nach § 1 VKVO, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7 000 m2 haben,

  2. 2.

    Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 NVStättVO, die insgesamt nicht mehr als 2 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

  3. 3.

    Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten,

  4. 4.

    allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen und

  5. 5.

    Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GaStplVO, Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO

auch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die zu überprüfende technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 BauSVO gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander.

(5) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO) fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Die Fristbestimmungen für technische Anlagen in Absatz 3 haben Vorrang vor den vor dem 1. November 2012 rechtswirksam gewordenen Einzelfallregelungen, nach denen eine spätere Überprüfung genügen würde.