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§ 27 DVO-NBauO - Toiletten
(zu § 45 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Mindestens eine der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 NBauO erforderlichen Toiletten muss in einem von anderen Räumen vollständig baulich abgeschlossenen Raum mit Waschbecken angeordnet und so gekennzeichnet sein, dass er von Frauen und Männern und von Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen, genutzt werden darf. 2Auf den Toilettenraum nach Satz 1 darf ein nach § 49 Abs. 2 Satz 2 NBauO erforderlicher Toilettenraum nicht angerechnet werden.