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§ 1 BauSVO - Anerkannte Sachverständige

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen vorschreibt, sind

  1. 1.

    die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,

  2. 2.

    die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,

  3. 3.

    die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus.

(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres

  1. 1.

    die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,

  2. 2.

    die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e.V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.