§ 1 BauSVO - Anerkannte Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021300000
(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen vorschreibt, sind
- 1.
die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
- 2.
die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
- 3.
die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus.
(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres
- 1.
die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,
- 2.
die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e.V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.