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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 DVO-NBauO - Vorräume vor innenliegenden Sicherheitstreppenräumen
(zu § 36 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Vorräume vor innenliegenden Sicherheitstreppenräumen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen.

(2) 1Vorräume müssen mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppen im Sicherheitstreppenraum sein. 2Der Abstand zwischen der Tür eines Vorraums zum innenliegenden Sicherheitstreppenraum und den Türen des Vorraums zu notwendigen Fluren muss mindestens 3 m betragen.

(3) 1Die Wände der Vorräume müssen als raumabschließende Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein. 2Sie dürfen nur Öffnungen zum Sicherheitstreppenraum und zu notwendigen Fluren haben. 3Türen zu notwendigen Fluren müssen dichtschließend, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein und in Fluchtrichtung aufschlagen.

(4) 1Soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. 2§ 16 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.